Was steht mir zu?
Auf dieser Seite bieten wir Ihnen einen Überblick über die Leistungen der Krankenkassen (Pflegekassen) und die Finanzierungsmöglichkeiten unserer Unterstützungsangebote, welche Ihnen dafür zur Verfügung stehen.
Wenn es um die Pflege oder Betreuung geht, herrscht viel Unsicherheit. Betroffene und Angehörige bürden sich selbst zu viele Lasten auf und beeinträchtigen dadurch sowohl die eigene Lebensqualität als auch die der zu betreuenden Menschen.
Vom hilfebedürftigen Kind bis zum Senior – wer auf Pflege oder Alltagsbegleitung angewiesen ist, sieht sich oft vor einer schier unüberwindbaren Aufgabe.
Ihnen steht eine Vielzahl von Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten sowie finanziellen Hilfen zur Verfügung. Wir beraten Sie, welche Leistungen Ihnen zustehen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Vereinbaren Sie dafür einen Beratungstermin mit uns.
Bei Vorliegen eines Pflegegrades rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Diese Leistungen stehen Ihnen zu
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 131,00 €.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entlastungsleistung ist mindestens der Pflegegrad 1. Der Betrag ist für alle Pflegegrade identisch und kann nur von anerkannten Anbietern abgerechnet werden. So kann z.B. eine selbstständige bzw. freiberufliche Reinigungskraft nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Haushaltshilfen und Betreuungskräfte müssen dementsprechend über einen nach Landesrecht anerkannten Dienst für Angebote zur Unterstützung im Alltag bezogen werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag (Entlastungsbudget)
3.539 € jährlich für spürbare Unterstützung im Alltag.
Das Entlastungsbudget für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ist ein neuer, gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Seit der Einführung am 1. Juli 2025 stellt die Pflegeversicherung damit einen flexiblen Zuschuss zur Verfügung, um die Betreuung im Alltag besser zu organisieren und Unterstützung im Haushalt oder bei der Pflege sicherzustellen. Das Budget dient dazu, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem Topf zu finanzieren. Diese Vereinheitlichung sorgt für mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und gezieltere Inanspruchnahme.
Pflegbedürftige Personen mit Pflegegrad 1 erhalten diesen Jahresbetrag nicht, sondern ausschließlich den Entlastungsbetrag.
Umwandlungsanspruch
Der Umwandlungsanspruch steht Personen ab Pflegegrad 2 zu. Zur Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags eingesetzt werden, der vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, soweit dieser nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wird. Diese sogenannte Kombinationsleistung kann ausschließlich über einen nach Landesrecht anerkannten Dienst für Angebote zur Unterstützung im Alltag oder einen Pflegedienst abgerechnet werden.
Steuerliche Absetzung
Sofern keine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse (Pflegekasse) erfolgt, können Sie die Rechnung steuerlich geltend machen. Unsere Dienstleistungen sind als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar.
WICHTIG:
Für detaillierte Informationen zu den steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

